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Ahndung von NS-Verbrechen an politisch Verfolgten


Die politische Betätigung für eine Widerstandsgruppe wurde den NS-Behörden durch Gestapo-Spitzel oder Denunziationen bekannt. Prozesse wegen Verbrechen an politisch Verfolgten sind daher in erster Linie unter den Verfahren zu finden, die gemäß § 7 KVG (Denunziation) eingeleitet wurden.
Verfahren wegen Denunziation waren sehr zahlreich. Rund ein Viertel aller Volksgerichtsverfahren wurde wegen dieses Tatvorwurfs eingeleitet. Nach dem bisherigen Forschungsstand dürften rund 20 % aller von den vier Volksgerichten verurteilten Personen nach § 7 KVG verurteilt worden sein. Die Akten dieser Verfahren stellen eine Quelle für sozialgeschichtliche Untersuchungen sowohl der Denunziation während der NS-Zeit als auch der gesellschaftlichen Verhältnisse der unmittelbaren Nachkriegszeit dar.
Ehemalige Gestapo-Gefangene und KZ-Insassen, die nach der Befreiung bei der Polizei oder als Funktionäre politischer Parteien tätig wurden, brachten einige ihrer Peiniger vor Gericht. Die zahlreichen Prozesse, die wegen Misshandlung und Demütigung durch die Gestapo, sowie in Konzentrationslager-Prozesse (die meist gemäß § 3 und § 4 KVG) behandeln Verbrechen an politisch Verfolgten.