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"Ahndung und/oder Amnestie – Inwiefern konnte Justiz in Österreich und Deutschland nach 1945 identitätsstiftend wirken?"

Deutsche Fassung des Referats:
"Punishment and/or pardon – How far was the judiciary able to be establishing an identity in Austria and Germany after 1945?"


Fragen betreffend die Ahndung von Humanitätsverbrechen sind gegenwärtig wieder einmal in den Mittelpunkt des Weltgeschehens gerückt und haben wohl angesichts der permanenten Verletzung der Menschenrechte im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen überall auf der Welt seit dem ersten großen internatonalen Tribunal 1946 in Nürnberg nicht an Bedeutung verloren.


Gegenstand meines Referates ist die Frage, ob die justizielle Ahndung von Humanitätsverbrechen in einer Nachkriegsgesellschaft auf deren weitere Entwicklung identitätsstiftende Auswirkungen haben kann. Nähern möchte ich mich dieser Themenstellung am Beispiel der Nachkriegsentwicklung in Österreich, wobei dieses Vorhaben dadurch erschwert wird, dass die Frage der Identitätsbildung durch Justiz bzw. ob Gerichtsverfahren überhaupt dazu angetan sind zu einer Identitätsbildung beizutragen bis jetzt nicht Gegenstand in der österreichischen zeitgeschichtlichen Forschung gewesen war. Anders ist die Situation in Deutschland, wo vor allem Professor Peter Steinbach von der Freien Universität Berlin die Diskussion maßgeblich gestaltete. Ich möchte mich allerdings in meinem Vortrag aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nur auf die österreichische Situation beschränken.

Nach der Niederlage Hitlerdeutschlands und seiner Verbündeten wurde in den einzelnen Ländern Europas mit den Trägern der faschistischen bzw. nationalsozialistischen Herrschaft und ihren Kollaborateuren unterschiedlich umgegangen. So gab es v. a. in Italien und auf dem Balkan Formen der «wilden» Säuberung, zumeist wurden jedoch von den politischen Eliten einerseits und von den alliierten Besatzungsmächten andererseits bürokratisch-kollektive sowie justiziell-individuelle Formen der politischen Säuberung angewendet. (Henke/Woller 1991)

Allerdings sind im öffentlichen Gedächtnis betreffend Prozesse wegen nationalsozialistischer Verbrechen oftmals nur mehr die Nürnberger Prozesse gegen die Hauptkriegsverbrecher präsent. Das liegt natürlich auch daran, dass die Prozessunterlagen gemeinsam mit den Verhandlungsprotokollen in der 52 Bände umfassenden IMT-Dokumentation („blaue Reihe") veröffentlicht wurden. Die Prozesse waren Ergebnis jahrelanger Auseinandersetzungen seitens der Aliierten um die Art und Weise des Umgangs mit den bis dahin einzigartigen Humanitätsverbrechen in der Geschichte. Schlussendlich setzte sich die von der Sowjetunion und später auch von den USA geforderte justizielle Aburteilung von Verbrechern gegenüber den von Großbritannien forcierten Schnellhinrichtungen durch. Dass es neben einem internationalen Gerichtshof auch nationale Gerichte zur Ahndung von NS-Verbrechen geben sollte wurde von den Alliierten bereits 1943 in der Moskauer Deklaration festgelegt (Siehe dazu Anlage 10 zum Geheimprotokoll der Moskauer Konferenz 19. - 30. Oktober 1943).

In Österreich proklamierte der Kabinettsrat der Provisorischen Regierung am 8. Mai 1945 das Gesetz zum Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz / Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP - Verbotsgesetz, VG). Das Gesetz wurde vom Kabinettsrat der Provisorischen Staatsregierung beschlossen und im Staatsgesetzblatt (StGBl. Nr. 13/1945) verlautbart. In einem eigenen Abschnitt wurde die Einrichtung von sogenannten Volksgerichten zur Ahndung von NS-Verbrechen angeordnet (§§ 24 - 26 VG).

Die österreichische Volksgerichtsbarkeit war eine besondere Form der Gerichtsbarkeit, die vor eigens eingerichteten Senaten der Landesgerichte zur Durchführung gelangte. Die Senate der Volksgerichte wurden bei den Oberlandesgerichten (in Wien, und ab 1946 in Graz, Linz und Innsbruck) installiert. Sie setzten sich jeweils aus zwei Berufsrichtern und drei Laienrichtern zusammen. Gesetzliche Grundlagen waren das bereits erwähnte Verbotsgesetz vom 8. Mai 1945 und das Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945 (StGBl. 32/1945). Diese Ausnahmegesetze versuchten dem besonderen Charakter der Verbrechen, deren die Angeklagten beschuldigt wurden, durch die Aufnahme von Straftatbeständen, die in dem in Österreich seit 1852 gültigen Strafgesetz nicht enthalten waren - wie etwa die „Verletzung der Menschenwürde", § 4 KVG - gerecht zu werden. Das entsprach dem Artikel 6c des Nürnberger Statuts, der ein absolutes Novum im strafrechtlichen Umgang mit Humanitätsverbrechen bildete.

Die Volksgerichte wurden wenige Monate nach Abschluss des Staatsvertrages über die Eigenständigkeit Österreichs am 20. Mai 1955 abgeschafft.

In deren zehnjährigem Bestehen wurden gegen 136.829 Personen Verfahren wegen des Verdachts von Verbrechen nach dem KVG bzw. dem VG eingeleitet. Gegen 28.148 Personen wurde Anklage erhoben, 13.607 wurden verurteilt, 30 der 43 Todesurteile vollstreckt (Marschall 1987, 34-43).

Zwar war 1955 die Täterverfolgung in Österreich nicht beendet, doch wurde bis heute nur mehr in 47 Fällen Anklage erhoben, 39 davon mit einem Urteil abgeschlossen. Nur drei Verurteilungen erfolgten zu lebenslänglichem Kerker (Marschall, 1987, 146-149). Zwischen 1975 und 1998 gab es überhaupt keine Anklagen wegen NS-Verbrechen. Erst 1999 wurde wieder eine Anklageschrift fertiggestellt, und zwar gegen einen ehemaligen Arzt in einer Psychiatrischen Anstalt in Wien, der dort im Zuge der nationalsozialistischen Euthanasie-Aktion Kinder ermordet haben soll.

Diese, unter dem Strich gesehen, dürftig erscheinenden Bilanz der justiziellen Verfolgung von NS-Verbrechen ist also die Ausgangsbasis zur Annäherung an die Frage der Relevanz von Gerichtsverfahren für die Identitätsbildung der Nachkriegsgesellschaft in Österreich. Demnach haben die Gerichtsverfahren keinen identitätsbildenden Charakter gehabt. Die österreichische Identität der Nachkriegsgeschichte fußte auf anderen Pfeilern:

Einerseits auf die im Staatsvertrag 1955 erlangte Neutralität, die besonders in der Ära Kreisky in den 70er Jahren zur endgültigen Etablierung Österreichs in die westliche Staatengemeinschaft beitrug. Andererseits auf den bereits in den ersten Monaten nach der Befreiung vom nationalsozialistischen Terrorregime durch die Alliierten proklamierten Opferstatus Österreichs. Die Selbstdarstellung Österreichs als erstes Opfer Nazi-Deutschlands ersparte die Auseinandersetzung mit der Beteiligung von ÖsterreicherInnen an der NS-Vernichtungsmaschinerie, an der Involvierung von ÖsterreicherInnen im NS-Staat. Die Verbrechen wurden verdrängt. Verschwiegen wurde, dass die nationalsozialistische Gewaltherrschaft auch österreichische Charakterzüge trug. Denn einerseits ging die Ideologie des Nationalsozialismus unter anderem auf österreichische Ursprünge zurück, andererseits stützte sich die nationalsozialistische Gewaltherrschaft auch auf die aktive Mithilfe österreichischer NationalsozialistInnen und auf die passive Duldung durch die übergroße Mehrheit der Bevölkerung.

Bereits in der Unabhängigkeitserklärung vom 27. April 1945 wurde seitens der 3 Gründungsparteien der Republik, der SPÖ, der ÖVP und der KPÖ jede Verantwortung der ÖsterreicherInnen für die Verbrechen Hitler-Deutschlands von sich gewiesen. In dieser Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs wurde schließlich auch die Opferrolle festgeschrieben und im 1946 von der österreichischen Bundesregierung herausgegebenen sogenannten Rot-Weiß-Rot Buch auch von offizieller Seite unterstrichen. Unerwähnt blieben in dieser regierungsamtlichen Publikation die Verfolgungen von Jüdinnen und Juden, die aktive Beteiligung der ÖsterreicherInnen daran sowie die Tatsache, dass von der mehr als einen Million Österreicher in der deutschen Wehrmacht viele Tausende an den sogenannten Wehrmachtsverbrechen beteiligt gewesen waren.

Mit dem Streichen der „Mitschuldklausel" aus der Präambel zum österreichischen Staatsvertrag (1955) wurde schließlich die „Opferrolle" Österreichs auch von den Alliierten anerkannt, in der österreichischen Öffentlichkeit zum Axiom erhoben und war in den nächsten Jahrzehnten nicht mehr Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Erst nach den Auseinandersetzungen um die NS-Vergangenheit des damaligen Präsidentschaftskandidaten Kurt Waldheim 1986, als erstmals auch von ÖsterreicherInnen als TäterInnen die Rede war, wurde dieser Opfermythos in Frage gestellt. So bekannte der damalige Bundeskanzler Franz Vranitzky vor dem Nationalrat im Juli 1991 von offizieller Seite, von Seiten der Regierung, ein, dass ÖsterreicherInnen nicht nur auf der Opferseite, sondern auch auf der Täterseite zu finden seien. Bei einem Staatsbesuch in Israel 1993 wies er neuerlich auf die Mittäterschaft von ÖsterreicherInnen im Nazi-Regime hin, und lud EmigrantInnen ein, nach Österreich zurückzukommen.

Ein weiterer Aspekt neben der Verdrängung der NS-Verbrechen und der Anteil von ÖsterreicherInnen daran ist auch die Tatsache, dass die justizielle Ahndung dieser Verbrechen durch österreichische Gerichte ebenfalls verdrängt wurde. Ein im Prinzip logischer Vorgang, standen doch die Politik der „Opferrolle" und die Täterverfolgung einander widersprüchlich gegenüber. Wie kann ein Volk, das in seiner Gesamtheit den Anspruch stellte, das erste Opfer Hitlerdeutschlands gewesen zu sein, gleichzeitig eine nicht unerhebliche Zahl von nicht „nur" Schreibtischtätern, sondern auch Exzesstätern, AriseurInnen, DenunziantInnen in seinen Reihen haben. Die österreichischen Volksgerichte brachten diese Täterschaft der ÖsterreicherInnen allerdings klar zu Tage, wie der Grazer Strafrechtler Martin Polaschek in seiner Arbeit über das Volksgericht in der Steiermark feststellte: „Die große Zahl der Täterinnen und Täter - vom 'kleinen' Denunzianten bis zum sadistischen Mörder -, [...] lassen erkennen, wieviele Menschen von den im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus begangenen Verbrechen zumindest zum Teil Kenntnis hatten. [...] eine dermaßen große Zahl von (wenn auch zuweilen kleinen) Verbrechen blieb NIEMANDEM unbemerkt. Die Volksgerichtsverfahren belegen eindrucksvoll, wie viele Menschen sich durch die NS-Herrschaft zu Verbrechen verleiten ließen" (Polaschek 1998, 232f.).

Eine Hauptursache für die Herausbildung der österreichischen Verdrängungsgemeinschaft - wie es der österreichische Historiker Friedrich Heer einmal ausdrückte - lag sicherlich darin, dass das nationalsozialistische Terrorregime nicht durch eine innere Erhebung, durch eine Revolution beseitigt wurde, sondern von außen, durch die Alliierten. Diese hatten jedoch - wie der britische Journalist Tom Bowe in seinem Buch „Blind eye to murder" nachweist - nur wenig Interesse an einem Austausch der Eliten, vor allem im ökonomischen, politischen und justiziellen Bereich. Zwar bezog sich Bowe in seinem Buch auf Deutschland, doch die gleiche Tendenz ist auch für Österreich feststellbar.

Die Volksgerichtsbarkeit wies jedoch sehr wohl einen revolutionären Charakter auf, vor allem durch die Einführung von Sondergesetzen zur Ahndung der NS-Verbrechen sowie durch die Einsetzung von Schöffengerichten, bei denen drei Laienrichter zwei Berufsrichtern gegenüberstanden. Und auch die Erwartungshaltung, die an die Volksgerichte herangetragen wurde war durchaus angetan zur Identitätsbildung des wiedererrichteten Österreich beizutragen. In einem Kommentar im Parteiorgan der SPÖ, der Arbeiter Zeitung vom 18. August 1945 stand zu lesen: „Wir wollen [...] nicht bloß die Unmenschlichkeit als Konsequenz des Faschismus, wir wollen den Faschismus selbst ausrotten. [...] Jetzt sollen alle Menschen wissen: [...] Wer sich als Feind der Demokratie, wer sich als faschistischer Menschenfeind betätigt, [...] wird dafür büßen müssen. Und daß es jetzt damit endlich Ernst ist, daß wir entschlossen sind, den Faschismus wirklich zu vernichten [...]."

Doch eine revolutionäre Justiz in einer Gesellschaft, die diesen Grundsatz nicht auf ihre Fahnen geschrieben hat, muss über kurz oder lang zum Scheitern verurteilt sein. Hinzu kam, dass der österreichische Justizapparat nicht grundlegend entnazifiziert wurde. Nur wenige Prozesse wurden gegen österreichische Angehörige der NS-Justiz geführt. Zu viele gehörten dem austrofaschistischen Ständestaat vor 1938 an.

Natürlich stellt sich an dieser Stelle die Frage nach den Alternativen, litt die Justiz doch in den ersten Nachkriegsjahren unter einem eklatanten Personalmangel. Dem gegenüber stand eine enorme Anzahl an Volksgerichtssachen, zudem waren die selben Richter auch für die „normale" Gerichtsbarkeit zuständig. Eine Möglichkeit wäre es jedoch gewesen, sich hauptsächlich auf die „großen" Verbrechen zu konzentrieren. So wurden aber ungefähr die Hälfte der Verfahren wegen „Illegalität" (also Zugehörigkeit zur illegalen NSDAP vor 1939), Hochverrat und Registrierungsbetrug (alle Mitglieder der NSDAP mußten sich von eigenen Entnazifizierungskommissionen registrieren lassen) durchgeführt, was einen enormen bürokratischen Aufwand nach sich zog und bei den Betroffenen den Effekt hatte, sich ganz besonders als Opfer zu fühlen, standen sie doch wegen - im Vergleich zu Gewaltverbrechen - Bagatellfällen vor Gericht.

Dennoch soll die Antwort auf die Frage des identitätsbildenden Charakters der österreichischen Nachkriegsgerichtsbarkeit nicht ausschließlich negativ ausfallen. Denn die Gerichte hinterließen bei ihren Ermittlungen - egal wie das Verfahren schlußendlich ausgegangen ist - zehntausende Seiten von Akten, die eine hervorragende Geschichtsquelle sowohl für die NS-Zeit als auch für die österreichische Nachkriegsgesellschaft darstellen. Zudem ist es, wie der deutsche Strafrechtsprofessor Gerhard Werle in seiner Arbeit über den Frankfurter „Auschwitz-Prozeß" schreibt, das herausragende Verdienst dieser Prozesse, das Geschehene unanfechtbar festzustellen (Werle/Wanders 1995, 215).

Die im Dezember 1998 im Beisein des österreichischen Bundesministers für Justiz, Dr. Nikolaus Michalek, gegründete Zentrale österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz, deren wissenschaftliche Leiter Koll. Garscha und ich sind, hat es sich zur Aufgabe gestellt, diese Gerichtsakten systematisch zu erschließen und sie der historischen Forschung in einem breiteren Ausmaß als bisher zugängig zu machen. Somit erhalten ForscherInnen die Möglichkeit sich mit Hilfe dieser Geschichtsquelle mit der NS-Zeit, mit der Täterschaft von ÖsterreicherInnen auseinanderzusetzen.



Literaturhinweise:

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Statut für den Internationalen Militärgerichtshof (Anlage zum Londoner Viermächteabkommen vom 8. August 1945), angedruckt in: Telford Taylor, Die Nürnberger Prozesse. Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht, München 1994.

Gerhard Botz/Gerald Sprengnagel (Hrsg.), Kontroversen um Österreichs Zeitgeschichte. Verdrängte Vergangenheit, Österreich-Identität, Waldheim und die Historiker, Frankfurt/Main-New York 1994.

Tom Bowe, Blind eye to murder. Britain, America and the Purging of Nazi Germany - A Pledge Betrayed, London 19973.

Gertrude Enderle-Burcel/Rudolf Jerabek/Leopold Kammerhofer (Hrsg.), Protokolle des Kabinettsrates der Provisorischen Regierung Karl Renner 1945, Bd. 1, Horn-Wien 1995, S. 24, 30-34.

Friedrich Heer, Rede vor der Lagergemeinschaft Auschwitz, aus Anlaß des 30. Jahrestages der Befreiung des Lagers durch Truppen der Roten Armee, in: Der neue Mahnruf, 1975/2.

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Marion Höfer-Wisinger, Über den Umgang der österreichischen Justiz mit nationalsozialistischen Gewaltverbrechen, Diss., Wien 1991.

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Claudia Kuretsidis-Haider/Winfried R. Garscha, Keine »Abrechnung«. NS-Verbrechen, Justiz und Gesellschaft in Europa nach 1945, Leipzig-Wien 1998.

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von: Claudia Kuretsidis-Haider

Referat, gehalten bei der Jahrestagung der German Studies Association 7. - 10. Oktober 1999 in Atlanta