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Der Gerichtsakt Georg Renno als Quelle für das Projekt Hartheim


Zur Person Georg Rennos
Der Renno-Akt im Hessischen Hauptstaatsarchiv
Rennos Verteidigungsstrategie
Resümee

Projekt NS-Euthanasie in Hartheim 1938–1945

Mit der ersten systematisch geplanten, staatlich durchgeführten Massenmordaktion des NS-Regimes setzt sich das Projekt "NS-Euthanasie in Hartheim 1938–1945" auseinander, das zur Zeit im Auftrag des österreichischen Wissenschaftsministeriums vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes für den Verein Schloß Hartheim bearbeitet wird. Das Projekt zielt darauf ab, die historischen Grundlagen zur Thematik NS-Euthanasie in Österreich zu erforschen, um eine ständige Ausstellung und Gedenkstätte auf wissenschaftlichem Niveau gestalten zu können. Das im Zuge des Projekts gesammelte Quellenmaterial und die erzielten Forschungsergebnisse sollen zunächst für die im Jahr 2001 geplante oberösterreichische Landesausstellung "Wert des Lebens" Verwendung finden. Über die Dauer der Landesausstellung hinaus sollen sie dann das Herzstück eines "Museums der Toleranz" in der ehemaligen NS-Euthanasieanstalt Hartheim bilden.
Schloß Hartheim fungierte von 1940 bis Ende 1944 als die größte und wichtigste von insgesamt sechs Euthanasieanstalten, in denen vom NS-Regime aus rassistischen, aber auch materiellen Motiven heraus der Massenmord an geistig und körperlich behinderten Menschen durchgeführt wurde. Darüber hinaus diente Schloß Hartheim auch als Tötungstätte für mißliebige oder nicht mehr arbeitsfähige Häftlinge der KZ Dachau, Mauthausen und Gusen. Insgesamt wurden mehr als 28.000 Menschen in der Gaskammer des Schlosses Hartheim ermordet.
Die ganz Österreich betreffenden Massenmordaktionen in Hartheim haben bislang noch nicht die entsprechende wissenschaftliche Aufarbeitung durch die Geschichtsforschung erfahren. Diese soll folgende Themenbereiche umfassen: Hausgeschichte Schloß Hartheim, Wurzeln und Motive der NS-Euthanasie, Organisation und Durchführung der Aktion "T4" in Hartheim, Opfer der NS-Euthanasie, Zusammenhang Euthanasie/Holocaust, Täter, Opposition/Widerstand, Aufarbeitung nach 1945. Schließlich sollen auch die aktuellen Bezüge (Sterbehilfe- und Euthanasiediskussion) nicht ausgeklammert werden. Parallel zur Ausstellung ist die Herausgabe eines Katalogs geplant, dessen Gliederung sich am Ausstellungskonzept orientieren wird.
Für das Projekt selbst werden Recherchen in zahlreichen in- und ausländischen Archiven durchgeführt und bislang noch wenig bekannte Bestände, vor allem aus Archiven Osteuropas, in eine systematische Auswertung einbezogen. Eine der für die Aufhellung der Euthanasiemorde in Österreich wichtigsten Quellen stellt zweifelsfrei der Frankfurter Prozeßakt von Dr. Georg Renno, dem stellvertretenden ärztlichen Leiter von Hartheim, dar. Der Renno-Akt[1] befindet sich heute im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden, das dem DÖW freundlicherweise die Sichtung und Evaluierung des Aktes[2] ermöglichte.


Georg Renno

Georg Renno wurde am 13. Jänner 1907 in Straßburg/Elsaß geboren. Nach der Ausweisung seiner Familie aus dieser Stadt besuchte er die Grundschule und die Oberrealschule in Ludwigshafen. Anschließend studierte er Medizin in München und Heidelberg. Bereits 1930 trat er in die NSDAP ein, 1931 folgte sein Beitritt zur SS. Im November 1933 nahm er die Stelle eines Assistenzarztes an der Heil- und Pflegeanstalt Leipzig-Dösen an, wo er von Prof. Nitsche zur Euthanasie angeworben wurde.[3] Dort entwickelte Nitsche unter Assistenz von Renno das sog. Luminal-Schema, eine unauffällige Mordmethode, mit der auf der Basis leichter Überdosierungen von Luminal sechzig Kranke beseitigt wurden.[4]
Im Mai 1940 berief die Berliner "T4"-Zentrale (benannt nach der Adresse der Kanzlei des Führers, Tiergartenstraße 4) den Euthanasiearzt Renno zunächst in die mit der Tötungsanstalt Hartheim gekoppelte Zwischenanstalt Niedernhart. Ärztlicher Leiter beider Anstalten war der aus Linz stammende Nervenarzt Primarius Dr. Rudolf Lonauer. Als Lonauers Stellvertreter trat Renno im Juni 1940 seinen Dienst im Schloß Hartheim an. Lonauer und Renno oblag hier in Kooperation mit dem Büroleiter Christian Wirth die Abfertigung der eintreffenden "Todestransporte" von geistig und körperlich Behinderten.[5] Die beiden Ärzte hatten nicht nur die formale Letztentscheidung über das Schicksal der Todeskandidaten inne, zu ihrem Aufgabenbereich zählte die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Tötungsvorgangs. Bei der Vergasung selbst kam ihnen eine entscheidende Rolle zu, wie die Anklage des Frankfurter Generalstaatsanwalts nachweist;[6] mitunter waren es die beiden Ärzte, die die Gaszufuhr in die Gaskammer eigenhändig regelten.[7] Zusammen mit Lonauer nahm Renno im Sommer 1941 in Gusen, einem Nebenlager des KZ Mauthausen, eine Selektion an kranken und arbeitsunfähigen KZ-Häftlingen, die von der Lagerleitung zur Liquidierung in Hartheim bestimmt waren, vor.[8]
Neben seiner Eigenschaft als Anstaltsarzt in Hartheim war Renno gerade in der Anfangszeit der Aktion "T4" auch als "T4"-Gutachter aktiv. Als solcher besuchte er laut Anklageschrift über fünfzig öffentliche und kirchliche Heil- und Pflegeanstalten, Altersheime und Siechenanstalten im Bereich der "Ostmark", um mittels spezieller Meldebögen den für die Euthanasie bestimmten Personenkreis auszuwählen.[9]
Renno blieb bis zum offiziellen Euthanasiestopp im August 1941 in Hartheim, anschließend avancierte er zum Leiter der Kinderfachabteilung Waldniel (Nordrhein-Westfalen), einer Zweiganstalt der Heil- und Pflegeanstalt Süchteln bei Viersen. 1942 erkrankte Renno an einer Lungentuberkulose, ausgerechnet an jener Krankheit, die er als bestgeeignete fingierte Todesursache für die Sterbeurkunden der Euthanasieopfer propagierte.[10] Nach Kuraufenthalten im Schwarzwald und in Davos kehrte er im Sommer 1943 nach Hartheim zurück, wo er den zum Kriegsdienst einberufenen Lonauer vertrat. In Rennos zweite Hartheimer Zeit fiel die zweite Phase der Sonderbehandlung "14f13", in der Tausende von kranken, arbeitsunfähigen oder mißliebigen Häftlingen aus den Konzentrationslagern Dachau, Mauthausen und Gusen – diesmal ohne ärztliche Begutachtung – nach Hartheim zur Vergasung gebracht wurden. Rennos Dienst in Hartheim endete noch vor der Demontage der Vernichtungsanstalt und deren Tarnung als Kinderheim Anfang 1945. Ab Februar 1945 befand sich Renno erneut auf Kur in Davos.[11]
Nach Kriegsende suchten ihn die österreichischen Behörden mittels Haftbefehls wegen der Mitwirkung bei der "Vernichtung lebensunwerten Lebens". Zunächst übernahm Renno jedoch in Ludwigshafen durch Vermittlung der Bezirksärztekammer Arztvertretungen, bald reüssierte er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der pharmazeutischen Firma Schering-AG. Dr. Reinig, wie er sich damals nannte, dürfte sich mittlerweile so in Sicherheit gewiegt haben, daß er 1955 kurzerhand wieder seinen richtigen Namen annahm.[12] Es sollte noch bis zum Mai 1961 dauern, als die Staatsanwaltschaft Linz sich an die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg mit dem Ersuchen wandte, die Strafverfolgung von Dr. Georg Renno in Deutschland zu übernehmen, da er in Österreich nicht auffindbar sei. Laut Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main wurde Renno am 25. Oktober 1961 festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt.[13]

Der Renno-Akt

Daß es überhaupt zu einer Strafverfolgung von Georg Renno kam, war eigentlich die Folge einer geänderten Haltung von Teilen der deutschen Nachkriegsjustiz, insbesondere einer kleinen Gruppe kritischer Juristen um den Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, die seit Anfang der sechziger Jahre bemüht war, in Zusammenarbeit mit der 1958 in Ludwigsburg eingerichteten Zentralen Stelle der deutschen Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen[14] die NS-Euthanasie in Form von Prozessen grundlegend neu aufzuarbeiten.[15]
Nach Intention der Staatsanwaltschaft sollten die Ermittlungen gegen den Euthanasiearzt Renno mit den gerichtlichen Untersuchungen gegen Hans-Joachim Becker, der der geschäftsführende Leiter der Zentralverrechnungsstelle der "T4"-Organisation in Berlin war, und Friedrich Robert Lorent, seit 1942 Hauptwirtschaftsleiter der "T4" und Beschaffer der Tötungsmaterialien (Giftgas, Medikamente), zu einem gemeinsamen Verfahren verknüpft werden. Diese Junktimierung war Teil einer Strategie der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft: Von der Prozeßführung gegen einen ärztlichen Leiter einer Euthanasieanstalt und zwei Bürokraten der Vernichtung versprachen sich die Staatsanwälte, am Beispiel Hartheim das Zusammenwirken zwischen den Reichsbehörden in Berlin und den Anstaltsleitungen zu klären. Der Hintergedanke dabei war, die beiden "T4"-Bürokraten geschickt gegen einen Repräsentanten der Anstaltsleiter auszuspielen. Denn bis dahin pflegten sich in einem Euthanasieverfahren Beschuldigte nach ein und demselben Prinzip zu exkulpieren: Während die Funktionäre der "T4"-Zentrale in Berlin Nichtwissen über die Vorgänge in den Euthanasieanstalten vorgaben, beriefen sich die jeweiligen Anstaltsleiter bei ihren Mordaufträgen auf Befehle, die sie von eben dieser Berliner "T4"-Zentrale erhalten hatten. Das Renno-Verfahren war in diesem Sinn als ein Musterprozeß angelegt, der dieses raffinierte Rechtfertigungsgebäude ein für allemal zum Einsturz bringen sollte.[16]
Am 7. November 1967 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt gegen Georg Renno, Hans-Joachim Becker und Friedrich Robert Lorent beim Landgericht Frankfurt Anklage wegen Mordes.[17] Der Umfang der Ermittlungen und Recherchen ist aus heutiger Sicht einmalig und unübertroffen, in keinem anderen Euthanasieverfahren wurden jemals so viele Dokumente, Gerichtsakten und Zeugenaussagen kompiliert und ausgewertet.[18] Allein dieser enorme Aufwand belegt die Entschlossenheit der Staatsanwaltschaft, die Vorgänge in und um Hartheim aufzuklären und die Täter zu überführen.
Für den Prozeß wurden nicht nur Hunderte von Zeugen, Beschuldigten und Sachverständigen vernommen, sondern auch die Aussagen bereits verstorbener Zeugen bzw. Beschuldigter aus früheren Verfahren herangezogen. Meist mußten Zeugen erst mühsam ausgeforscht werden, auf ihrer Suche nach geeigneten Zeugen kontaktierten die Staatsanwälte zahlreiche Gemeinden, Polizeidienststellen und Amtsgerichte. Die Staatsanwaltschaft maß gerade biographischem Beweismaterial höchste Priorität zu. Aus diesem Grund reiste einer der Frankfurter Anwälte beispielsweise nach Oldenburg, um die Generalakten der dortigen Generalstaatsanwaltschaft zu sichten. Anhand der dort verwahrten Listen gelang es ihm, die Namen der aus den Heilanstalten abtransportierten Kranken zu extrahieren und in einigen Fällen biographische Daten zu erheben.[19]
Einen intensiven Schriftwechsel zwecks Zeugenvernehmungen führten Untersuchungsrichter und Staatsanwälte auch mit österreichischen Behörden. In die Ermittlungen eingeschaltet wurden unter anderem das österreichische Innenministerium, die Landesgerichte Wien, Graz, Linz und die Bezirksgerichte Linz, Salzburg, Innsbruck und Ybbs. Bei den kontaktierten örtlichen Behörden, bei Gemeinden und Bezirksbehörden, manifestiert sich in den Gerichtsakten eine gewisse Reserviertheit, wenn es sich bei den gerichtlichen Anfragen um Geisteskranke oder auch um Täterpersonal handelte. Gerade in diesen Fällen zeigt sich die Energie der Frankfurter Staatsanwälte, die nicht müde wurden, die Behörden auf ihre Pflichten bei der Mitwirkung am Strafverfahren hinzuweisen und ihre Hilfeleistung einzufordern.[20]
Aus der Fülle an einvernommenen Zeugen und Beschuldigten seien nur einige wenige stellvertretend herausgegriffen. Bei den Vernehmungen standen die Vorgänge in Hartheim und die Frage, wie und woher die Ermordeten nach Hartheim kamen, im Zentrum des Interesses. Demnach wurden sämtliche frühere Mitarbeiter aus allen Organisationsbereichen der Tötungsanstalt Hartheim, die ausgeforscht werden konnten, in die Befragung einbezogen. Die Gerichtsprotokolle sind gefüllt mit den Aussagen des ehemaligen "Brenners" Vinzenz Nohel[21], der 1946 in Landsberg hingerichtet worden war, der Pfleger Karl Harrer und Leopold Lang, der Kanzleimitarbeiterin Siegfriede Muckenhuber sowie der Kraftfahrer Franz Mayrhuber und Johann Lothaller.[22] Aus der langen Liste der Vernehmungen sticht vor allem ein Name ins Auge, nämlich der des Franz Stangl.[23] Stangl befand sich zum damaligen Zeitpunkt gleichfalls in Untersuchungshaft. Für das Renno-Verfahren war seine Einvernahme von doppelter Bedeutung. 1940/41 hatte er die Funktion eines Büroleiters in Hartheim inne, anschließend war er im Zuge der "Aktion Reinhard" Kommandant der Vernichtungslager Sobibor und Treblinka, wo unter seiner Aufsicht mindestens 900.000 Juden ermordert wurden.[24] Am Beispiel Stangls thematisierten die Staatsanwälte den personellen und technischen Zusammenhang zwischen der NS-Euthanasie und dem Holocaust.
Die Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen wurden durch eine systematische Synopse von Ermittlungsergebnissen in- und ausländischer Gerichte ergänzt. Eingang in den Renno-Akt haben so etwa auch die Abschriften der Linzer Volksgerichtsverfahren gegen Karl Harrer, Leopold Lang, Franz Mayrhuber[25] u. a. sowie gegen Anna Griessenberger[26] u. a. gefunden, die 1946/47 vor dem Landesgericht Linz als Volksgericht verhandelt worden waren. Die Erkenntnisse des Kölner Mauthausen-Prozesses gegen Karl Schulze und Anton Streitwieser flossen ebenfalls in die Frankfurter Ermittlungen ein.[27] Die Aussagen von SS-Wachmannschaften und KZ-Häftlingen waren hier von besonderer Relevanz, dienten sie doch dazu, die Vorgänge im Rahmen der sogenannten "Aktion 14f13", im Zuge derer KZ-Häftlinge in Euthanasieanstalten vergast wurden, aufzuhellen.
Von den Frankfurter Staatsanwälten waren zudem jahrelang Urkunden und Dokumente aus in- und ausländischen Archiven und Behörden zusammengetragen worden, die als Beweismittel Verwendung fanden. Die Dokumentenordner des Renno-Aktes enthalten eine Sammlung von Trostbriefen, fingierten Sterbeurkunden und einen Auszug aus der Briefkorrespondenz des Standesamtes Hartheim.[28] Hunderte von Seiten umfassen allein die Dokumente des Internationalen Suchdienstes Arolsen, wobei es sich dabei in erster Linie um Listen der aus den KZ Mauthausen und Gusen stammenden und im "Erholungslager" Hartheim ermordeten Häftlinge handelt.[29] Eine Ergänzung erfahren diese Todesmeldungen mit Listen der "Invalidentransporte"[30] vom KZ Dachau nach Hartheim, die im Mai 1945 in der Lagerschreibstube des KZ Dachau angefertigt wurden, und mit Listen der in Hartheim ermordeten Franzosen und Spanier.[31] Zur Urkundensammlung des Renno-Aktes zählen außerdem die Kopien von Beweisdokumenten aus amerikanischen Militärgerichtsverfahren[32], ebenso Aktenbestände der französischen Militärregierung betreffend den Euthanasiearzt Dr. Irmfried Eberl[33] und Unterlagen des Berlin Document Center zu den Hartheimer Anstaltsärzten Dr. Lonauer und Dr. Renno.[34]

Rennos Verteidigungsstrategie

In der Schwurgerichtsanklage wurde Dr. Georg Renno des Mordes beschuldigt. Dieser Anklage begegneten Renno und sein Anwalt mit einer Verteidigungsstrategie, die auf mehrfache Weise darauf ausgerichtet war, eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne der Anklage um jeden Preis zu verhindern. Zunächst setzte Renno auf die Taktik des Leugnens. Bereits bei seiner ersten Einvernahme durch den Generalstaatsanwalt bestritt er jegliche persönliche Involvierung in die Tötungsvorgänge in der Euthanasieanstalt Hartheim. Er versuchte in diesem Zusammenhang die alleinige Verantwortung auf bereits Verstorbene zu lenken, so auf seinen Vorgesetzten Dr. Lonauer, der 1945 Selbstmord begangen hatte, und auf Christian Wirth, der 1944 im Raum Triest gefallen war. Dagegen war er bestrebt, die Bedeutung seiner Funktion als ärztlicher Vertreter Lonauers zu minimieren. Zum ersten Mal über die Vergasungen in Hartheim befragt, reagierte er mit einer totalen Verdrängung seiner Anstaltstätigkeit: "Ein Arzt war an der geschilderten Prozedur nicht beteiligt. [...] Wie lange die Patienten nach Einströmen des Gases in dem Vergasungsraum blieben, weiß ich nicht. Da ich den Vorgang nie selbst miterlebt habe, kann ich hierzu nähere Angaben nicht machen. Soweit ich unterrichtet bin, war an der unmittelbaren Vergasung der Patienten kein Arzt beteiligt; ich selbst auf keinen Fall. Ob Dr. Lonauer stets oder gelegentlich den Gashahn bedient hat, weiß ich nicht, da ich nur selten in Hartheim war."[35] Nach Rennos Darstellung sei die Durchführung der Vergasungen im Zuständigkeitsbereich der sogenannten "Brenner" gelegen, was jedoch das konkrete Aufgabengebiet der Ärzte gewesen war, darüber schwieg sich Renno vorerst aus. Im Verhör betonte er, von den Tötungen von KZ-Häftlingen in Hartheim nichts gewußt zu haben. Er habe im Schloß lediglich gewohnt und Flöte gespielt. Von 1943 an habe er hauptberuflich die Nervenabteilung des Allgemeinen Krankenhauses Linz geleitet, wobei er nachmittags die Ordination des zum Kriegsdienst abkommandierten Nervenfacharztes Dr. Lonauer in Linz geführt habe.[36]
Rennos Version hielt der gezielten Befragungstechnik der Frankfurter Staatsanwälte nicht stand. Diese konfrontierten ihn mit zahlreichen gegenteiligen Aussagen von Zeugen und Beschuldigten, aber auch mit Dokumenten, die Renno seine Behauptungen nicht weiter aufrecht erhalten ließen. Dabei zeigte sich, daß Renno in den folgenden Vernehmungen immer nur so viel zugab, wie ihm durch konkrete Gegenbeweise nachgewiesen werden konnte.
Vier Jahre später, im Februar 1965, gestand Renno vor dem Untersuchungsrichter seine Mitwirkung an der Tötung der nach Hartheim überstellten Patienten. Vor allem die Aussage Franz Stangls hatte Renno schwer belastet. Stangl, der der Hartheimer SS-Wachmannschaft angehörte, hatte dezidiert zu Protokoll gegeben, daß Dr. Lonauer und Dr. Renno für die Durchführung der Vergasungen verantwortlich waren und daß das Gas einzig und allein von den diensthabenden Ärzten in die Gaskammer geleitet werden durfte.[37] In einer ausführlichen Darstellung berief sich Renno auf einen bei einer Vergasung eingetretenen "Zwischenfall", der sein persönliches Eingreifen erfordert hätte: "Als ich nach Hartheim kam, hat zunächst der schon mehrfach erwähnte Oberbrenner Valasta in meinem Beisein das Gas einströmen lassen. Als ich bei einem Transport nicht zugegen war, ereignete sich folgendes: Man hatte eine zu kleine Gasmenge in den Vergasungsraum einströmen lassen, so daß die darin befindlichen Kranken nach Beendigung der Gaseinströmung nicht alle tot waren. Ich wurde auf diesen Vorfall hingewiesen. [...] Um solche Pannen für die Zukunft auszuschließen, entschloß ich mich, zunächst einmal die Gaseinströmung selbst zu regulieren. Nachdem ich eine Zeitlang die Vergasung ganz allein vorgenommen hatte, habe ich später Valasta wieder hinzugezogen, soweit er verfügbar war. Ich habe ihn aber, wie er den Gashahn bediente, genau beaufsichtigt."[38] Nach dem Namen jenes Experten befragt, der ihn in die Technik des Vergasungsvorganges eingeschult hatte, setzte Rennos Erinnerung allerdings sofort wieder aus. Dennoch war Renno bei dieser Frage nicht um eine zynische Antwort verlegen: "Den Hahn aufzudrehen war ja auch keine große Sache. Umschweifiger Unterweisungen bedurfte es nicht."[39] In der Hauptverhandlung wußte Renno auch von Demonstrationsvergasungen zu berichten, die für prominente Besucher – wie zum Beispiel Reichsinnenminister Frick, Reichsärzteführer Conti und Oberdonaus Gauleiter Eigruber – veranstaltet wurden.[40] Bei solchen Anlässen konnte er freilich nicht den Brenner den Gashahn bedienen lassen.[41] Kalt und gefühllos wirkte Renno auch bei der Beantwortung der Frage, welche Empfindung er bei der Durchführung der Vergasungen hatte. Seiner Auffassung nach habe es sich bei der Vergasung um einen "sanften" Tod gehandelt, der für die betreffenden Kranken eine "Erlösung" dargestellt habe.[42] Einzig befremdend war für ihn die Tatsache, daß "die Tötungen in solch großen Gruppen von etwa vierzig Personen stattfanden. Ich hätte es für angebrachter gehalten, wenn in den Vergasungsraum jeweils nur zwei bis drei Personen hereingekommen wären."[43] Aus seiner grundsätzlich positiven Einstellung zur Euthanasie machte Renno im gesamten Verfahren kein Hehl. Den Verbrechenscharakter seiner Handlungen versuchte er jedoch mit dem Argument zu entschärfen, daß er stets der Überzeugung war, seine Rolle als Euthanasiearzt im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt zu haben. Er berief sich dabei auf die "T4"-Zentrale, die ihn im Glauben gelassen habe, die Euthanasie werde auf legale Weise durchgeführt.[44]
Besonders unglaubwürdig erscheinen Rennos Aussagen im Zusammenhang mit der Ermordung von KZ-Häftlingen im Rahmen der Aktion "14f13". Das ganze Ermittlungsverfahren über hielt er konsequent an seiner Behauptung fest, nicht auch nur ein einziges Mal einen Transport mit KZ-Häftlingen in Hartheim gesehen, geschweige denn an ihrer Vergasung mitgewirkt zu haben.[45] Von dieser stereotypen Darstellung wich er selbst dann nicht ab, als ihn eine Vielzahl von Zeugenaussagen schwer belastete. Seine einzige Erinnerung an das KZ Mauthausen verband er mit zwei "Bunten Abenden", die er im dortigen Kasino feiernd verbrachte. Beim zweiten Besuch besichtigte er gemeinsam mit Dr. Lonauer den Operationssaal im Lagerlazarett, danach ließ er sich noch beim Häftlingsfriseur die Haare schneiden.[46]
Bereits vor Prozeßbeginn wirkte Renno angeschlagen. Staatsanwälten und Untersuchungsrichter war es gelungen, ihn zunehmend in Widersprüche zu verwickeln. Als die Vernehmungen für Renno eine immer ungünstigere Entwicklung nahmen und die Taktik des totalen Leugnens brüchig wurde, setzten Renno und seine Anwälte verstärkt auf eine Verzögerungstaktik, bei der es darum ging, das Verfahren unter Ausnutzung der Strafprozeßordnung in die Länge zu ziehen und Zeit zu gewinnen. Daß jede sich bietende Gelegenheit von Renno ab nun genutzt wurde, das Verfahren zu paralysieren oder zu behindern, geht unter anderem aus dem Protokoll des dritten Verhandlungstages hervor, in dem der Grund für die vorzeitige Unterbrechung der Sitzung lakonisch vermerkt ist: "Der Angeklagte Dr. Renno sieht sich außerstande, bei der im Sitzungssaal herrschenden Temperatur seine Einlassung zur Sache abzugeben."[47]
Je mehr Renno nach Beginn seines Prozesses in Bedrängnis geriet, desto nachdrücklicher versuchte er unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand eine Verhandlungsunfähigkeit zu erwirken. Ärztekollegen stellten immer neue Gutachten bei, denen zufolge der damals 62jährige aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einen Prozeß durchzuhalten. In den Verhandlungsprotokollen sind die Krankheiten Rennos nachzulesen, so zum Beispiel die Spätfolgen einer nie gänzlich ausgeheilten Lungentuberkulose, eine Augentuberkulose und Herzmuskelrhythmusstörungen, die zumindest eine temporäre Vernehmungsunfähigkeit rechtfertigen helfen sollten. Am 25. März 1970 war den Anstrengungen der Verteidigung Erfolg beschieden: Das Verfahren gegen den Angeklagten Georg Renno wurde wegen einer Blinddarmentzündung vorläufig eingestellt.[48] Nach der Operation bemühte sich der zuständige Staatsanwalt Warlo vergeblich um eine Wiederaufnahme des Verfahrens: Im März und April 1971 erlitt Renno zwei Schlaganfälle. Einer von der Staatsanwaltschaft intendierten Begutachtung durch die Universitätsklinik Mainz konnte er sich entziehen, weil ihm sein Hausarzt Reiseunfähigkeit attestierte. Schließlich ordnete das Gericht eine amtsärztliche Untersuchung an, die am 18. November 1971 in Rennos Wohnung stattfand. Das Gutachten bescheinigte Renno zwar Verhandlungsunfähigkeit, ließ aber durchblicken, daß er vieles simuliere und manipuliere: "Dieser Verdacht war während der ganzen Exploration nicht zu zerstreuen, gestützt durch die Tatsache, daß Dr. Renno noch bis 1968 im Dienst war und daß gewöhnlich eine so gravierende cerebrale Sklerose nicht derart schnell progredient ist. [...] Jedoch wird eine etwaige Simulation nicht beweisbar sein, [...] ist er doch durch keine Maßnahme zu zwingen, sich anders zu verhalten."[49] Rennos Verteidiger beeinspruchte umgehend das amtsärztliche Gutachten. In einem Beschwerdebrief legte der Anwalt seine Bedenken dar: Renno sei nicht vom zuständigen Amtsarzt, sondern von einer nicht autorisierten Ärztin untersucht worden, außerdem habe der Arztbesuch unangemeldet stattgefunden. Bei der Überraschungsvisite soll die Ärztin Renno mit dem Satz "Euch Euthanasieärzten passiert sowieso nichts!" aufgefordert haben, sich vor der Verhandlung nicht zu drücken.[50] Im Oktober 1973 mußte sich Renno einer gutachterärztlichen Untersuchung der II. Medizinischen Universitätsklinik Mainz unterziehen. Das Gutachten konstatierte eine allgemeine Arteriosklerose mit einer coronarsklerotischen Herzerkrankung und eine Cerebralsklerose. Obwohl bei Rennos Erkrankungen von keiner unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden konnte, schienen dem Gutachter – trotz bestehender Bedenken – die Voraussetzungen für eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit gegeben.[51] Die 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt stellte auf der Grundlage dieses Gutachtens nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung das Verfahren gegen Georg Renno am 19. Dezember 1975 endgültig ein.[52] Diese Verfahrenseinstellung war zwar kein Freispruch für Renno, in der Wirkung aber kam sie einem solchen gleich. Der Staatsanwaltschaft blieb als einzige Sanktionsmöglichkeit der Führerscheinentzug.[53] Die Mitangeklagten Becker und Lorent hatten weniger Glück. Die Urteile des Schwurgerichts am Landgericht Frankfurt ergingen am 27. Mai 1970: Becker wurde wegen Beihilfe zum Massenmord zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, Lorent wegen desselben Delikts zu sieben Jahren.[54]

Resümee

Der seit 1945 wohl wichtigste Euthanasieprozeß war damit zu einem unbefriedigenden Ende gelangt. Dem nach seinen eigenen Angaben 1973 sterbenskranken Dr. Georg Renno waren nach der Verfahrenseinstellung noch viele Lebensjahre im Kreise seiner Familie in der Reihenhaussiedlung in Bockenheim (Landkreis Frankenthal) vergönnt, es plagten ihn weder Schuldgefühle noch Reue. "Ich selbst habe", wie er in seinem letzten Interview kurz vor seinem Tod im Jahr 1997 beteuerte, "ein ruhiges Gewissen. Ich fühle mich nicht schuldig, in dem Sinne wie – ja, wie einer, der jemanden erschossen hat [...]. Nachdem ich ja gesehen habe, wie die Leute gestorben sind, muß ich mir sagen, das war keine Qual für die, ich möchte eher sagen, in Anführungszeichen: Es war eine Erlösung. [...] Mit diesem Gefühl gehe ich einmal von hier fort. Ich gehe wieder zurück in die Ewigkeit, wo ich hergekommen bin. Alles andere ist nicht gewesen."[55]
Auch wenn in dem Renno-Verfahren der angeklagte Haupttäter nicht seiner gerechten Strafe zugeführt werden konnte, so stellt der Gerichtsakt an sich schon eine beispiellose Leistung im Rahmen der Aufarbeitung von NS-Euthanasieverbrechen seitens der deutschen Justizbehörden dar. Mit dem Renno-Verfahren haben die Frankfurter Staatsanwälte Justizgeschichte geschrieben. In Österreich hingegen findet sich im selben Zeitraum kein vergleichbarer Prozeß: Nach der Auflösung seiner Volksgerichte 1955 ist kein Euthanasieverfahren je mit einem Urteil abgeschlossen worden.[56]

Anmerkungen:

[1]
Die Bezeichnung "Renno-Akt" bezieht sich auf den Georg Renno betreffenden Teil des 3. Frankfurter Euthanasiestrafverfahrens gegen Hans-Joachim Becker, Friedrich Lorent und Georg Renno, der heute im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden unter folgender Signatur aufbewahrt wird: HHStA 631a, Verfahren gegen Renno u. a., Landgericht Frankfurt/Main Ks 1/69 (im folgenden als "Renno-Akt", HHStA 631a, zitiert).

[2]
1997 haben die DÖW-MitarbeiterInnen Dr. Winfried R. Garscha und Mag. Claudia Kuretsidis-Haider im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden eine Grobauswertung des Renno-Aktes vorgenommen, wobei sie auch eine inhaltliche Übersicht über den Gesamtbestand erstellt haben, die eine Bearbeitung des Aktes wesentlich erleichtert.

[3]
Vernehmung von Dr. Renno durch den Generalstaatsanwalt, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 8 f.

[4]
Aussage Nitsches vom 12. 4. und 20. 6. 1946 vor dem Ermittlungsrichter des Volksgerichts Sachsen/Dresden (1 Ks 58/47 LG Dresden), zit. nach: Ernst Klee, "Euthanasie" im NS-Staat. Die "Vernichtung lebensunwerten Lebens", Frankfurt/Main 1997, S. 432 ff.

[5]
Vernehmung von Dr. Renno durch den Generalstaatsanwalt vom 31. 10. 1961, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 14 f.; Vernehmung von Dr. Renno durch den Untersuchungsrichter IV des LG Frankfurt/Main vom 1. 2. 1965, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 17 ff. u. S. 21 f.; Schwurgerichtsanklage gegen Dr. Renno, Becker und Lorent vom 7. 11. 1967, "Renno-Akt", HHStA 631a/816, S. 65 f.

[6]
Schwurgerichtsanklage gegen Dr. Renno, Becker und Lorent vom 7. 11. 1967, "Renno-Akt", HHStA 631a/816, S. 65 u. S. 68.

[7]
Aussage des Angeklagten Dr. Renno am 4. Verhandlungstag (28. 8. 1969), Protokolle der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/817, S. 4 f.

[8]
Vernehmungsniederschrift mit dem früheren Häftling des Nebenlagers Gusen, dem polnischen Journalisten Stanislaw Nogaj, Hauptakten Js 18/61 (GStA), Bd. XXV/2, "Renno-Akt", HHStA 631a/810.

[9]
Schwurgerichtsanklage gegen Dr. Renno, Becker und Lorent vom 7. 11. 1967, "Renno-Akt", HHStA 631a/816, S. 67.

[10]
Mit diesem Vorschlag forderte Renno die Kritik des Euthanasiearztes Dr. Irmfried Eberl (Reichsanstalten Brandenburg und Bernburg) heraus, der ein solches Verfahren im Interesse der Geheimhaltung der Aktion für unzweckmäßig und gefährlich hielt. Siehe: Auszüge aus Akten der französischen Militärregierung betreffend Dr. Irmfried Eberl, Aktenband I, "Renno-Akt", HHStA 631a/852; Brief an Dr. Lonauer vom 16. 7. 1940, Urkunden zu den Protokollen der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/820.

[11]
Schwurgerichtsanklage gegen Dr. Renno, Becker und Lorent vom 7. 11. 1967, "Renno-Akt", HHStA 631a/816, S. 73 ff.

[12]
Aufgrund seines gefälschten Führerscheins erhielt Dr. Georg Renno nach 1945 eine Identitätskarte, die auf den Namen Dr. Georg Reinig ausgestellt wurde. Am 26. 1. 1955 stellte er einen Antrag auf Personenfeststellung, in der er seine zutreffenden Personalien angab. Siehe: Vernehmung von Dr. Renno durch den Generalstaatsanwalt vom 31. 10. 1961, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 49 f.; Personenstandsberichtigung Rennos, Handakten – Sonderband, "Renno-Akt", HHStA 631a/855.

[13]
Angaben zu Haftbefehl und Untersuchungshaftzeiten siehe: Protokolle der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/817, S. 45 f.

[14]
Alfred Streim, Zur Gründung, Tätigkeit und Zukunft der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen, in: Claudia Kuretsidis-Haider/Winfried R. Garscha (Hrsg.), Keine "Abrechnung": NS-Verbrechen, Justiz und Gesellschaft in Europa nach 1945, Leipzig–Wien 1998, S. 130-143.

[15]
Hanno Loewy/Bettina Winter (Hrsg.), NS-"Euthanasie" vor Gericht. Fritz Bauer und die Grenzen juristischer Bewältigung, Frankfurt/Main – New York 1996; Ulrich Jockusch/Lothar Scholz (Hrsg.), Verwaltetes Morden im Nationalsozialismus. Verstrickung – Verdrängung – Verantwortung von Psychiatrie und Justiz, Regensburg 1992.

[16]
Vgl. Winfried R. Garscha, Euthanasie-Prozesse seit 1945 in Österreich und Deutschland. Gerichtsakten als Quelle zur Geschichte der NS-Euthanasie und zum Umgang der Nachkriegsgesellschaft mit Tätern und Opfern. Referat anläßlich der Wiener Gespräche "Medizin im Nationalsozialismus – Wege der Aufarbeitung", 5.–7. November 1998, S. 2 f.

[17]
Alle drei wurden nach § 211 (Mord) alter (RStGB) und neuer (StGB) Fassung angeklagt, siehe: Schwurgerichtsanklage gegen Dr. Renno, Becker und Lorent vom 7. 11. 1967, "Renno-Akt", HHStA 631a/816, S. IV–VIII.

[18]
Garscha, Euthanasie-Prozesse, S. 2 f.

[19]
Ebenda, S. 3.

[20]
Ebenda.

[21]
Vernehmung von Vinzenz Nohel vor der Kriminalpolizei Linz vom 4. 9. 1945, Anlagen zu den Sitzungsprotokollen, "Renno-Akt", HHStA 631a/822.

[22]
LG Linz, Vg 10 Vr 2407/46, Fotokopien aus österreichischen Akten, "Renno-Akt", HHStA 631a/849 f.; Aussage von Franz Mayrhuber, Protokolle der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/817.

[23]
Vernehmung von Franz Stangl vor dem LG Linz vom 12. 9. 1947 (Vg 11 Vr 2407/46), Zeugenvernehmungen, "Renno-Akt", HHStA 631a/880; Aussage Stangls in der Hauptverhandlung, Protokolle der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/817.

[24]
Eberhard Jäckel u. a. (Hrsg.), Enzyklopädie des Holocaust. Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden, Bd. III, München–Zürich 1998, S. 1369 f.

[25]
LG Linz, Vg 10 Vr 2407/46, Fotokopien aus österreichischen Akten, "Renno-Akt", HHStA 631a/849.

[26]
LG Linz, Vg 6 Vr 6741/47, Fotokopien aus österreichischen Akten, "Renno-Akt", HHStA 631a/849.

[27]
Ausführlicher Aktenvermerk des Untersuchungsrichters über das Ergebnis der Auswertung der Kölner Akten gegen Schulze/Streitwieser und Jentzsch vom 31. 8. 1964, "Renno-Akt", HHStA 631a/855; Aussage von Karl Schulze in der Hauptverhandlung vom 27. 11. 1969, Protokolle der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/818.

[28]
Urkunden zu den Protokollen der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/820.

[29]
Dokumente des Internationalen Suchdienstes Arolsen, "Renno-Akt", HHStA 631a/834 f.

[30]
Listen der "Invalidentransporte" aus dem KZ Dachau, "Renno-Akt", HHStA 631a/838.

[31]
Urkunden zu den Protokollen der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/820 f.

[32]
Militärgerichtsakten, "Renno-Akt", HHStA 631a/894.

[33]
Auszüge aus Akten der französischen Militärregierung betreffend Dr. Irmfried Eberl, "Renno-Akt", HHStA 631a/852 f.

[34]
Dokumente aus dem Berlin Document Center (BDC), "Renno-Akt", HHStA 631a/837; BDC-Unterlagen über Dr. Renno siehe: Handakten – Sonderband, "Renno-Akt", HHStA 631a/855.

[35]
Vernehmung von Dr. Renno durch den Generalstaatsanwalt vom 31. 10. 1961, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 15.

[36]
Ebenda, S. 43 f.; Vernehmung von Dr. Renno durch den Untersuchungsrichter IV des LG Frankfurt/Main vom 1. 2. 1965, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 4 f., 27 f., 40 f.; Brief Rennos bezüglich Flötenunterricht vom 28. 9. 1969, Anlagen zu den Sitzungsprotokollen, "Renno-Akt", HHStA 631a/822.

[37]
Vernehmung von Dr. Renno durch den Untersuchungsrichter IV des LG Frankfurt/Main vom 1. 2. 1965, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 21; Vernehmung von Franz Stangl vor dem LG Linz vom 12. 9. 1947 (Vg 11 Vr 2407/46), Zeugenvernehmungen, "Renno-Akt", HHStA 631a/880; Aussage Stangls in der Hauptverhandlung, Protokolle der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/817.

[38]
Vernehmung von Dr. Renno durch den Untersuchungsrichter IV des LG Frankfurt/Main vom 1. 2. 1965, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 31.

[39]
Ebenda, S. 29.

[40]
Einlassung des Angeklagten Dr. Renno vom 28. 8. u. 3. 9. 1969, "Renno-Akt", HHStA 631a/876b, S. 8.

[41]
Ebenda

[42]
Vernehmung von Dr. Renno durch den Untersuchungsrichter IV des LG Frankfurt/Main vom 1. 2. 1965, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 73.

[43]
Ebenda, S. 75.

[44]
Nach Rennos Darstellung sprach Reichsleiter Bouhler auf einer Konferenz in der Kanzlei des Führers in Berlin von einem Gesetz, das noch in der Schublade liege, weil es aus kriegsbedingten Gründen nicht veröffentlicht werden könne. Von einem "Führererlaß" sei keine Rede gewesen. Siehe: Schwurgerichtsanklage gegen Dr. Renno, Becker und Lorent vom 7. 11. 1967, "Renno-Akt", HHStA 631a/816, S. 62 f.

[45]
Vernehmung von Dr. Renno durch den Untersuchungsrichter IV des LG Frankfurt/Main vom 1. 2. 1965, "Renno-Akt", HHStA 631a/827, S. 43 f.

[46]
Ebenda, S. 34 ff.

[47]
Unterbrechung der Hauptverhandlung (27. 8. 1969), Protokolle der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/817.

[48]
Hauptakte Ks 1/70, Akten der Generalstaatsanwaltschaft 1970–1978, "Renno-Akt", HHStA 631a/856, S. 167 f.

[49]
Ebenda, S. 56.

[50]
Ebenda, S. 60 ff.

[51]
Gutachten der II. Medizinischen Universitätsklinik und Poliklinik Mainz vom 22. 10. 1973, Hauptakte Ks 1/70, Akten der Generalstaatsanwaltschaft 1970–1978, "Renno-Akt", HHStA 631a/856, S. 124–136.

[52]
Beschluß der 22. Strafkammer des LG Frankfurt/Main über die Einstellung des Verfahrens gegen Renno gemäß § 206a StPO vom 19. 12. 1975, rechtskräftig seit 6. 1. 1976, Hauptakte Ks 1/70, Akten der Generalstaatsanwaltschaft 1970–1978, "Renno-Akt", HHStA 631a/856, S. 167 f.; Beschluß der 22. Strafkammer des LG Frankfurt/Main vom 14. 6. 1976 über die Aufhebung des Haftbefehls vom 5. 10. 1961 gegen Renno und die Freigabe der Kaution von 10.000,- DM und des Reisepasses, Hauptakte Ks 1/70, Akten der Generalstaatsanwaltschaft 1970–1978, "Renno-Akt", HHStA 631a/856, S. 182.

[53]
Garscha, Euthanasie-Prozesse, S. 3.

[54]
Schwurgerichtsurteil des Landgerichts Frankfurt/Main gegen Hans-Joachim Becker und Friedrich Robert Lorent vom 27. 5. 1970, Protokolle der Hauptverhandlung, "Renno-Akt", HHStA 631a/819, S. 761 f.

[55]
Walter Kohl, Die Pyramiden von Hartheim. "Euthanasie" in Oberösterreich 1940 bis 1945, Grünbach 1997, S. 463.

[56]
Garscha, Euthanasie-Prozesse, S. 2 f.


Von Peter Schwarz
DÖW-Jahrbuch 1999, S. 80-92.