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  Verbotsgesetz 1945:
§
27 (Ausnahmebestimmungen)


Ausnahmen von der Behandlung mnach den Bestimmungen der Artikel II, III und IV sind im Einzelfalle zulässig, wenn der betreffende seine Zugehörigkeit zur NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) niemals mißbraucht hat und aus seinem Verhalten noch vor der Befreiung Österreichs auf eine positive Einstellung zur unabhängigen Republik Österreich mit Sicherheit geschlossen werden kann; darüber entscheidet die Provisorische Staatsregierung.




StGBl. 13/1945:
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)

Weitere gesetzliche Bestimmungen betreffend "Illegale"

§ 8 VG
("Registrierungsbetrug")
§ 10 VG
(Definition der "Illegalität")
§ 11 VG
(Qualifizierte"Illegalität")
§ 12 VG
(Unterstützung der illegalen NSDAP)






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