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Service : Rechtsquellen (historische Gesetzestexte, Fundstellen)


1. Österreichische Gesetze

Das Kriegsverbrechergesetz und das Verbotsgesetz – erlassen von der provisorischen Staatsregierung im Jahre 1945 – sowie das Nationalsozialistengesetz 1947 bildeten die zentralen Gesetze für die Ahndung der natio-nalsozialistischen Gewaltverbrechen und die Bekämpfung des Nationalsozialismus in Österreich. Den ersten Amnestiebestimmungen, die bereits 1948 in Kraft traten, folgte im Jahre 1955 die Auflösung der außerordentlichen Gerichtsform der Volksgerichte, die bis dahin für die gerichtliche Verfolgung der nationalsozialistischen (Gewalt-)verbrechen in Österreich zuständig gewesen war. Den Schlusspunkt setzte die NS-Amnestie 1957, durch welche unter anderem das Kriegsverbrechergesetz aufgehoben wurde. Die den einzelnen Gesetzen vorangestellte Einführung soll der Orientierung innerhalb der wichtigsten rechtlichen Bestimmungen bieten. Gesetze und Verordnungen, welche im Kontext der Ahndung des Nationalsozialismus in Österreich stehen, wurden in Themenblöcken zusammengefasst.

Einleitung

Nationalsozialistengesetz 1947

Hilfsmittel für Forschende



Texte

Als Nachschlagemöglichkeit für all jene, die mit historischen Gerichtsakten arbeiten, werden hier jene Gesetze, die hierfür relevant sind, abgedruckt und erläutert.
Der Schwerpunkt liegt auf jenen Gesetzes- texten sowie Fundstellen von gesetzlichen Bestimmungen, die die Tätigkeit der österreichischen Volksgerichte (1945–1955) rechtlich normierten.


Bundes-Verfassungsgesetz

Ausgewählte Artikel der österreichischen Verfassung (einschließlich früherer Versionen)



Strafprozessordnung und Strafgesetz(buch)

Ausgewählte Paragraphen der gültigen österreichischen Strafprozessordnung
Ausgewählte Paragraphen der alten österreichischen Strafprozessordnung (in Kraft 1873 bis 2007)
Ausgewählte Paragraphen des gültigen österreichischen Strafgesetzbuchs
Ausgewählte Paragraphen des österreichischen Strafgesetzes von 1852 (in Kraft 1852 bis 1974)
Die "Eisenbahnparagraphen" im alten österreichischen Strafgesetz: § 85 StG, § 87 StG, § 89 StG
Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1945
Wahlgesetz 1945


Die einzelnen Bestimmungen des Kriegs- verbrechergesetzes (KVG) vom 26. Juni 1945
(samt juristischen Erläuterungen von Heinrich Gallhuber und Eva Holpfer)

Überblick
§ 1 Kriegsverbrechen
§ 2 Kriegshetzerei
§ 3 Quälereien und Misshandlungen
§ 4 Verletzungen der Menschlichkeit und der Menschenwürde
§ 5 Erschwerungen

§ 5a Vertreibung aus der Heimat
§ 6 Missbräuchliche Bereicherung

§ 7 Denunziation
§ 8 Hochverrat am österreichischen Volk
§ 9 Vermögensverfall
§§ 8a, 10, 11, 12 Amnestiebestimmungen, Geltungsbereich, Zusammentreffen mit anderen Strafgesetzen
§ 13 Volksgericht




Die einzelnen Bestimmungen des Verbotsgesetzes (VG) vom 8. Mai 1945

a) Gesetzestexte
Den kompletten Text aller 29 Paragraphen des Verbotsgesetztes 1947 (einschließlich der derzeit gültigen Fassung des § 3) sowie des XXI. Hauptstücks der NS-Amnestie 1957 (das die Aufhebung der einzelnen Bestimmungen des Verbotsgesetzs enthält) finden Sie online auf der WebSite "internet4jurists.at"

Artikel I: Verbot der NSDAP
§ 1 Verbot der Partei und ihrer Gliederungen
§ 2 Erlöschen der Mandate
§ 3 Verbot der Wiederbetätigung
(einschließlich des Wortlautes der Verbotsgesetznovellen 1947 und 1992)

Artikel II:
Registrierung der Nationalsozialisten
§§ 4 bis 9
§ 8 Registrierungsbetrug

Artikel III:
Bestimmungen gegen "Illegale", schwer belastete Nationalsozialisten und Förderer
§§ 10 bis 16
§ 10 Illegalität
§ 11 Qualifizierte Illegalität
§ 12 Unterstützung der illegalen NSDAP

Artikel IV:
Sonstige Bestimmungen über Nationalsozialisten
§§ 17 bis 23

Artikel V:
Volksgerichte
§§ 24 bis 26

Artikel VI:
Ausnahmebestimmungen
§ 27 Ausnahmen im Einzelfall

Artikel VII:
Schlußbestimmungen
§§ 28 und 29


b) Juristische Erläuterungen dazu
(noch nicht erschienen)



Amnestien und Verjährungsbestimmungen

a) Amnestien
(Gesetzestexte folgen)

b) Bestimmungen über den Beginn und die Hemmung von Verjährungsfristen

Allgemeines zu den Verlängerungen der Verjährungs- fristen bis 1974 (Text von Karl Marschall)
Gesetz über die Verlängerung der Verjährungsfristen 1963
Strafrechtsänderungsgesetz 1965




Fundstellen

(Staatsgesetzblatt 1945, Bundesgesetzblatt 1946 ff.)

VG, KVG, NSG und damit zusammenhängende Gesetze
Änderungen in der Gerichtsorganisation (Volks- und Geschworenengerichte), Anwendung der Todesstrafe
Verjährungsbestimmungen und Amnestien
Rechtshilfe und Auslieferung
Änderungen des Strafgesetzes und der Strafprozess- ordnung
Sonstige gesetzliche Bestimmungen




Hilfsmittel

Eine kleine »Gebrauchsanleitung« für den Zugang zu Gerichtsakten
Die Regelung der Einsichtnahme in einen Gerichsakt in der Strafprozeßordnung
Tipps zur Suche nach Gerichts- und Staatsanwalt-schaftsakten


Anmerkungen zur Arbeit mit gerichtlichen Strafakten in der zeitgeschichtlichen Forschung
Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4



2. Deutsche Gesetze

Das Reichsstrafgesetzbuch
Nach dem "Anschluss" Österreichs 1938 blieb das österreichische Strafgesetz – mit Ausnahme der Bestimmungen über Hochverrat, die durch die §§ 80 ff. des Reichsstrafgesetzbuches über Hoch- und Landesverrat ersetzt wurden – in Kraft. In den folgenden Jahren wurden jedoch wurden sukzessive weitere Änderungen, vor allem auf dem Verordnungsweg, in Kraft gesetzt. Die für die Nachkriegsprozesse wichtigste war die Ersetzung der §§ 134 bis137 öStG (Mord, unmittelbare und entfernte Beteiligung am Mord) durch die am 4. September 1941 neu gefassten §§ 211, 212 RStGB (Mord und schwerer Totschlag). Während das österreichische Strafgesetz jede absichtliche Tötung als "Mord" charakterisierte, band die Neufassung des deutschen Strafgesetzbuchs das Tatbild "Mord" an bestimmte Eigenschaften des Täters ("Mörder ist, wer..."). Wer ohne das Vorliegen der Mordmotive Grausamkeit, Heimtücke, niedrige Beweggründe oder um eine andere Straftat zu verdecken, tötete, beging Totschlag. Dieser war mit geringerer Strafe bedroht und hatte kürzere Verjährungsfristen; die deutschen, zur Tatzeit der meisten NS-Verbrechen geltenden Strafbestimmungen stellten somit in den meisten Fällen das für die Angeklagten grünstigere Gesetz dar. Nach dem im österreichischen Strafrecht seit 1852 geltenden "Günstigkeitsprinzip" war daher auf viele nationalsozialistische Tötungsverbrechen anstelle §§ 134 ff. StG der § 212 RStGB anzuwenden. Strittig blieb, ob nicht durch das Vorliegen einer "lex specialis" in Form des Kriegsverbrechergesetzes die Abwägung zwischen §§ 134 ff. StG und § 212 RStGB überflüssig war.

§§ 211, 212 RStGB


3. Gesetzestexte international

Der "Lieber Code"
Die erste Sammlung militärstrafrechtlicher Bestimmungen zur Ahndung der Verletzung der "Gebräuche des Krieges" waren die "Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field" vom 24 April 1863, also während des amerikanischen Bürgerkrieges, die unter der Bezeichnung "Lieber Code" in die Geschichte eingegangen sind.
Verfasser dieser "General Oder Nr. 100" der Armee der Nordstaaten ("Union") war Francis Lieber (1798–1872), ein gebürtiger Berliner, der als Angehöriger der preußischen Armee in der Schlacht bei Waterloo (1915) verwundet worden war, später wegen seiner liberalen Ansichten von der preußischen Polizei verfolgt wurde und 1826/27 über England in die USA flüchtete. Nach dem Vorbild der Brockhaus-Enzyklopädie gab er 1829 bis 1833 die erste, 13-bändige Ausgabe der "Encyclopaedia Americana" heraus. Ab 1835 war Lieber am South Carolina College (der heutigen Univ. of South Carolina) als Professor für Geschichte und politische Ökonomie tätig, seine Reputation – die später zur Beauftragung mit der Ausarbeitung eines Regulativs für die Armee der Union führte – gründete sich jedoch auf seine politisch-philosophischen Werke, vor allem das 1838 erschienene Buch "A Manual of Political Ethics". Nach dem Bürgerkrieg schloss sich Lieber den radikalen Republikanern an und wurde 1856 Rechtsprofessor an der New Yorker Columbia University.

Vollständiger Text des "Lieber Codes" in englischer Sprache (aus der Sammlung "US Regulars Archives. A Historical Resource of 19th Century Military History & Tactics")






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