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Tipps zur Suche nach Gerichts- und Staatsanwaltschaftsakten


Wir sind gerne bemüht, Ihnen bei der Recherche nach Strafakten für Verfahren nach 1945 zu helfen, um Ihnen die Antragstellung um Einsichtnahme an das zuständige Gericht für Ihre wissenschaftlichen Forschungsprojekte zu erleichtern.
Wenn Ihnen Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdaten eines Beschuldigten bereits bekannt sind, können wir Ihnen – falls ein Strafverfahren eingeleitet wurde – den Gerichts- standort und die entsprechende Geschäftszahl mitteilen, sofern dies nach derzeitigem Forschungsstand (Wien und Linz komplett, Graz und Innsbruck vorläufig nur zu NS-Tötungsdelikten und einigen weiteren Straftatbeständen) möglich ist. Wir bitten Sie allerdings um Verständnis, dass in manchen Fällen zeitaufwändigere Recherchen die Beantwortung verzögern können.

 

1. Akten in den Aktenlagern der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Für die Einsichtnahme in Gerichtsakten gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung (in der seit 1.1.2008 gültigen Fassung des StrÄG 2006) und der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz, für die Einsichtnahme in Staatsanwaltschaftsakten ("Tagebücher" der Staatsanwalt- schaften, "Handakten" der Oberstaatsanwaltschaften) gelten die entsprechenden Bestimmungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes. Die Genehmigung durch das Gericht bzw. die Oberstaatsanwaltschaft entbindet Sie aber nicht von der Verpflichtung, Bestimmungen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes (z.B. Verletzung der Ehre einer Person durch Erhebung des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung = § 113 StGB) zu beachten.

a) Gerichtsakten

Nach der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (§ 174 Z. 8 Geo.) sind Strafakten von Verfahren, in denen eine Verurteilung wegen Verbrechen (d.h. wegen vorsätzlicher Handlungen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind) erfolgte, von den Gerichten 50 Jahre lang aufzubewahren. Dauernd aufzubewahren sind lt. § 173 Abs. 1 Z. 1 Geo. alle Akten, "alle Akten, die wegen ihres Inhalts oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (...), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben". Lt. § 173 Abs. 2 sind diese Akten nach Ablauf von 50 Jahren den Landesarchiven (auf deren Verlangen) zu übergeben, mit einem Erlass des Justizministeriums (JAbl. 1979/8) wurde am 6. 12. 1978 klar gestellt, dass "keine Bedenken" bestehen, derartige Akten "den zuständigen Landesarchiven schon vor Ablauf der in § 173 Abs. 2 Geo. genannten Frist zu übergeben, wenn das Archiv zur Übernahme bereit ist und sich zur dauernden Aufbewahrung der Akten sowie dazu, sie für die Gerichtserfordernisse zur Verfügung zu halten und die Einsicht in die zu gewähren, schriftlich verpflichtet".
Zu den dauernd aufzubewahrenden Akten gehören im Übrigen seit der Geo.-Novelle 1999 (Einfügung der Ziffern 13 [Akten der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen] und 14 [Volksgerichtsakten, Schwur- und Geschwornen- gerichtsakten]) sämtliche Gerichtsdokumente, die sich mit der Aufarbeitung des Nationalsozialismus beschäftigen. Die Akten der Volksgerichte waren allerdings durch die Gerichte bereits vorher als "dauernd aufzubewahren" gekennzeichnet worden.
Die Zuständigkeit der Gerichte für die Erteilung von Ein- sichtgenehmigungen gemäß § 77 Strafprozessordnung (siehe unten) existiert nur für diejenigen Akten, für die die 50-Jahres-Frist nach dem letzten Gerichts- beschluss in der jeweiligen Strafsache noch nicht abgelaufen ist. Das trifft in der Regel auf sämtliche Akten der seit 1957 geführten Strafverfahren zu – und zwar un- abhängig vom Aufbewahrungsort des Akts (d.h. unabhängig davon, ob der Akt bereits an das zuständige Landesarchiv abgegeben wurde oder sich noch Aktenlager des Gerichts befindet).
Bei Wiener Verfahren ist die Antragstellung an die zuständige Schwurgerichtsabteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien (A-1080 Wien, Landesgerichtsstraße 11), die sich aus der Geschäftszahl des Akts ergibt, zu richten: Die Einsichtgenehmigung für den Akt LG Wien 31 Vr 3331/56 ist beispielsweise an die Schwurgerichtsabteilung 31 zu richten.
Bedenken Sie bitte, dass einige Wiener Prozessakten durch spätere Verfahrenabtretungen oder -ausscheidungen, z.B. an die Kreisgerichte Sankt Pölten oder Krems an der Donau, nunmehr in den Aktenlagern dieser Landesgerichte aufbewahrt werden!
Die Adresse des jeweils zuständigen Gerichts entnehmen Sie bitte der Behördenliste auf der WebSite des Bundesministe- riums für Justiz. Beachten Sie bitte, dass die ehemaligen Kreisgerichte Leoben, Sankt Pölten, Steyr, Wels und Wiener Neustadt nunmehr die Bezeichnung "Landesgerichte" führen.

Mit dem Ende der gerichtlichen Zuständigkeit für die Akten endet auch die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung bzw. der Geschäftsordnung der Gerichte. Für die Benutzung der Volksgerichtsakten (1945–1955) gelten daher die jeweiligen Landesarchivgesetze bzw. Archivordnungen. Am 1. Juni 2006 wurden die Akten des Volksgerichts Wien durch das Wiener Stadt- und Landesarchiv übernommen. Damit wurden seitens der Justiz die Akten aller vier Volks- gerichte vollständig an die jeweiligen Landesarchive abgegeben und sind nur mehr dort einzusehen. Die Adressen der Landesarchive entnehmen Sie bitte dem Archivregister auf der WebSite des Österreichischen Staatsarchivs. (Zu den genauen Modalitäten der Einsicht- nahme in Gerichtsakten in den Landesarchiven siehe unten.)

Personenbezogene Auswertung (§ 77 Abs. 1 und 3 StPO) oder nicht-personenbezogene Auswertung (§ 77 Abs. 2 StPO) eines Gerichtsakts?
Der für die Genehmigung durch die Gerichte relevante Paragraph der neuen Strafprozessordnung ist § 77 (nach der alten StPO waren dies die §§ 82 und 82a).
Wenn keine personenbezogene Auswertung des Akts vorgesehen ist, reicht für die Antragstellung der Nachweis der Seriosität Ihres Forschungsvorhabens, der in der Regel durch ein Schreiben des Leiters / der Leiterin "anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen" (§ 77 Abs. 2 StPO) erbracht wird.
Beachten Sie bitte bei der Antragstellung, dass die Gerichte bei der Genehmigung der Einsichtnahme an die Strafprozess- ordnung gebunden sind. So ist z.B. eine ausschließlich journalistische Verwertung durch das Gesetz nicht vorgesehen, allerdings kann die Einsichtgenehmigung auch für nicht-wissenschaftliche, aber "vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen" gewährt werden.
Für Anträge gemäß § 77 Abs 1 StPO, d.h. für eine nicht- personenbezogener Auswertung von Akten, können Sie mit einer schnellen Erledigung rechnen. (Zu allgemeinen recht- lichen Aspekten, die sich gegenüber dem § 82a der alten StPO nicht geändert haben, siehe: Polaschek 1999.)
Falls Sie an einer Biographie arbeiten oder aus anderen Gründen eine namentliche Auswertung zumindest von Teilen des Akts vorhaben, ist es erforderlich, im Antrag gemäß § 77 Abs. 1 (entspricht in etwa § 82 der alten StPO) die Notwendigkeit dieser personenbezogenen Auswertung für das Forschungsvorhaben zu begründen. Da § 77 Abs. 3 der neuen StPO zwingend vorschreibt, dass § 54 StPO "sinngemäß anzuwenden" ist, wird das Gericht in seinem Beschluss zur Genehmigung der Akteneinsicht die Verwendung von Informationen aus dem Akt, die nicht im Zuge der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sind oder auf andere Weise während des Gerichtsverfahrens öffentlich geworden sind, untersagen.

Voraussetzung der Genehmigung nach § 77 Abs. 1 und 3 jedoch, dass der/die zuständige RichterIn den Akt einsehen kann, d.h. der Akt muss im Aktenlager vorhanden sein. Da die Erledigung derartige Anträge längere Zeit in Anspruch nehmen kann, empfiehlt es sich, sie z.B. rechtzeitig vor der Fertigstellung der Diplomarbeit bzw. Dissertation zu stellen.
In vielen Fällen stellt es sich erst bei der genauen Durchsicht eines Akts heraus, ob eine personenbezogene Auswertung für Ihr Forschungsvorhaben überhaupt sinnvoll ist. Aus diesem Grund raten wir Ihnen, Anträge zunächst gemäß § 77 Abs. 2 StPO zu stellen, und nur für jene Akten, aus denen Sie Zitate unter Namensnennung verwenden wollen, nachträg- lich um eine Einsichtgenehmigung gemäß § 77 Abs. 1 und 3 StPO anzusuchen.


b) Staatsanwaltschaftsakten

Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wird im so genannten staatsanwalt- schaftlichen Tagebuch dokumentiert. Staatsanwaltschaftliche Tagebücher können von einigen Eintragungen auf dem zu einem A4-Umschlag zusammen gelegten Vordruck im Format A3 bis zu umfangreichen, viele Bände umfassenden Beständen reichen. Letzteres gilt vor allem für Geschworenengerichtsverfahren wegen NS-Ver- brechen in den 1960er und 1970er Jahren.
Forschungsrelevant ist das staatsanwaltschaftliche Tage- buch vor allem dann, wenn Sie den Gang des Gerichtsver- fahrens und die Strategie der Strafverfolgungsbehörden untersuchen. Wenn Sie an Justizakten vor allem als historischer Quelle für die NS-Verbrechen bzw. an Aussagen von ZeugInnen und Beschuldigten interessiert sind, ist das staatsanwaltschaftliche Tagebuch von geringem Aussage- wert, da in Österreich diese Dokumente Bestandteil des Gerichtsakts sind.
Zuständig für die Einsichtgewährung in das staatsanwalt- schaftliche Tagebuch ist die vorgesetzte Behörde, d.h. die
Oberstaatsanwaltschaft (OStA). Die konkreten Modalitäten der Einsichtnahme müssen Sie mit der die Akten verwahrenden Stelle (in der Regel das Aktenlager der jeweiligen Staatsanwaltschaft, in Oberösterreich in den meisten Fällen bereits das OÖLA) klären, die von der OStA über die Erteilung der Einsichtgenehmigung unterrichtet wird.
Die Oberstaatsanwaltschaft ist auch für die Einsicht- genehmigung in ihre eigenen Verfahrensakten (
Handakten der OStA) zuständig. Diese können, insbesondere bei so genannten Prozesskomplexen (z.B. "Auschwitz"), sehr umfangreich sein. Im Falle der in Verstoß geratenen Akten (Gerichtsakt, Tagebuch der Staatsanwaltschaft) des Kriegsverbrecherprozesses gegen den aus Belgien stammenden SS-Angehörigen Robert Jan Verbelen stellt der OStA-Handakt sogar die einzige erhalten gebliebene Quelle dar.
ADRESSEN:
OStA Wien: A-1016, Museumsstr. 12
OStA Graz: A-8010, Marburger Kai 49
OStA Linz: A-4020, Gruberstr. 20
OStA Innsbruck: A-6020, Schmerlingstr. 1

Die Einsichtnahme ist in § 35 des Staatsanwaltschafts- gesetzes (StAG) geregelt. Eine den Bestimmungen für die Einsichtnahme in Gerichtsakten vergleichbare Unterschei- dung zwischen personenbezogener und nicht-personenbe- zogener Auswertung ist im StAG nicht vorgesehen, da eine nicht-personenbezogene Auswertung staatsanwaltschaft- licher Tagebücher schwer vorstellbar ist. Außerdem bezieht sich § 77 der seit 2008 gültigen StPO ausdrücklich auf die Akten der Gerichte
und Staatsanwaltschaften.
Die 10-Jahres-Frist des StAG bedeutet, dass mit Ausnahme des Gross-Prozesses (dessen Tagebücher Wiener Staatsanwaltschafts-Geschäftszahlen ab 1997 tragen), die Tagebücher sämtlicher Verfahren wegen NS-Verbrechen prinzipiell einsehbar sind.

§ 35 StAG
Abs 1: Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht [...] nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und dem Bundesministerium für Justiz [...] zu. [...]
Abs. 3: Darüber hinaus kann das Bundes- ministerium für Justiz oder die Oberstaats- anwaltschaft zum Zwecke der wissenschaft- lichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.


2. Akten in den Landesarchiven
(Über Akten bis 1962 – und somit über alle Volksgerichtsakten – entscheiden die Landesarchive; bei jüngeren Akten ist weiterhin das jeweilige Gericht zuständig)

Für Wiener Gerichtsverfahren 1945–1955 gelten folgende Benützungsbestimmungen:
Die Akten und Register der Wiener Volksgerichtsverfahren befinden sich im Wiener Stadt- und Landesarchiv. Sie sind in ausschließlich dort, und zwar unter den für alle besonderen Schutzbestimmungen unterliegenden Akten des WStLA geltenden Bestimmungen betreffend die Verkürzung der Schutzfristen, einsehbar – es sei denn, der/die Angeklagte bzw. die in einem Ermittlungsverfahren beschuldigte Person ist nachweislich bereits verstorben oder es sind seit ihrer Geburt 110 Jahre vergangen. Sie können, um die Abwicklung zu beschleunigen, die Akten auch vorbestellen. Der Bestand trägt im WStLA die Bezeichnung " Volksgericht beim Landesgericht für Strafsachen / Vg Vr – Strafakten" und ist nach den Geschäftszahlen des Gerichts abgelegt. Sie können sich entweder unter Angabe des/der Angeklagten bzw. Beschuldigten direkt an das WStLA wenden oder die Geschäftszahl des Akts per E-Mail bei der Forschungsstelle Nachkriegsjustiz am DÖW erfragen.

Für
Verfahren in Linz, Ried i. Innkreis, Steyr und Wels (deren Akten bereits zur Gänze an das Oberösterreichische Landesarchiv abgegeben wurden) wenden Sie sich bezüglich der Antragstellung für Volksgerichtsakten – und zwar auch jener des Außensenats Salzburg des Volksgerichts Linz – an das Oberösterreichische Landesarchiv, für Verfahren ab Mitte der 1960er Jahre an das Landesgericht Linz, A-4020 Linz, Fadinger Str. 2. Auf Grund der im OÖLA aufliegenden Findhilfsmittel empfiehlt es sich, sich auch in diesem Fall vorher mit dem OÖLA in Verbindung zu setzen (A-4020 Linz, Anzengruberstraße 19; zuständiger Mitarbeiter: Franz Scharf). Akten der am Landesgericht Salzburg seit den 1960er Jahren geführten Untersuchungen wegen NS-Verbrechen wurden bereits an das Salzburger Landesarchiv abgegeben.

Innsbruck (Volksgericht 1946–1955, gerichtliche Vor- untersuchungen seit 1956, Innsbrucker Kriegsverbrecherprozess 1970): Sämtliche Akten wurden von der Justizverwaltung bereits an das Landesarchiv abgegeben. Für die Genehmigung zur Akteneinsicht in Akten ab Mitte der 1960er Jahre ist aber weiterhin das Landesgericht Innsbruck zuständig; die Benützung der Akten erfolgt auch in diesem Fall im Tiroler Landesarchiv (Michael-Gaismair-Str. 1). Für Akten der Staatsanwaltschaft wenden Sie sich bitte an den Behördenleiter. Adresse von Gericht und Staatsanwaltschaft: Maximilianstraße 4, 6020 Innsbruck, Tel. 0512-5930-0.

Graz/Leoben/Klagenfurt: Die Verfahren des Volksgerichts Graz und seines Außensenats in Leoben sind im Steier- märkischen Landesarchiv (zuständig: Dr. Elisabeth Schöggl-Ernst), die Akten der Verfahren nach 1962 befinden sich noch im Aktenlager des Gerichts (Landesgericht für Strafsachen Graz, A-8010 Graz, Conrad-v.-Hötzendorf-Str. 41).
Die Verfahren des volksgerichtlichen Außensenats in Klagenfurt sind im Kärntner Landesarchiv einzusehen. Die Akten des Klagenfurter Kriegsverbrecherprozesses 1969/70 sowie des seit Anfang der 1960er Jahre in Salzburg, Wien und Klagenfurt geführten Aktion-Reinhard-Verfahrens befinden sich im Aktenlager des Landesgerichts Klagenfurt (9020 Klagenfurt, Dobernigstr. 2).



Literaturhinweis:

Zusätzliche Informationen über "Rechtliche Fragen im Umgang mit Gerichtsakten als historischer Quelle" entnehmen Sie bitte dem gleichnamigen Beitrag von Martin F. Polaschek in: Claudia Kuretsidis-Haider/Winfried R. Garscha [Hrsg.], Keine "Abrechnung". NS-Verbrechen, Justiz und Gesellschaft in Europa nach 1945, Leipzig-Wien 1998, S. 285-302.

Siehe auch:

Eine kleine »Gebrauchsanleitung« für den Zugang zu Gerichtsakten
Die bis 2007 gültige Regelung der Einsichtnahme in einen Gerichsakt in der Strafprozessordnung

(mit weiteren Hinweisen zu §§ 82 und 82a StPO)
Einleitende Bemerkungen zu "Paragraphen der österreichischen Strafprozessordnung 1975 idF d. StrÄG 2006"


Aktuali- sierungen:
Okt. 2006,
Nov. 2007,
Nov. 2008